Das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention verlangt eine Impfpflicht gegen die Virusinfektion. Personen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen müssen ab März 2020 einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.
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Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz
Ab 01. März 2020 tritt das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention in Kraft. Das sorgt vielerorts für Verwirrung. Wer muss sich impfen lassen, wo bekomme ich die Masernimpfung? Welcher Impfstoff wird empfohlen, wer bezahlt die Impfung? Wie ist mein Impfstatus, bin ich wirklich ausreichend geschützt? Das sind nur einige der häufig gestellten Fragen zum neuen Masernschutzgesetz. Die Antworten darauf und weitere Informationen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Praxisbroschüre für Ärzte zusammengefasst.
Impfnachweis zum Schutz vor Masern
Ab dem 01. März 2020 müssen Personen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen einen vollständigen Masernschutz nachweisen – sofern sie nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Ziele sind die Schließung von Impflücken und die Erhöhung der Impfquote sowie mittelfristig die Elimination der Masern in Deutschland.
Gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind folgende Personen verpflichtet, einen vollständigen Masernimpfschutz oder die Immunität gegen Masern nachzuweisen:
- Kinder in Kindertagesstätten (Kita) und Schulen
- Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen
- Tagesmütter
- Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften
- Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern
Masernschutznachweis bei Praxispersonal
Ab dem 01. März dürfen Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen nur eingestellt werden, wenn die Nachweispflicht zum Schutz vor Masern erfüllt ist; beispielsweise durch Vorlage des Impfausweises oder in Form eines ärztlichen Attests. Mitarbeiter, die bereits vor dem Stichtag beschäftigt sind, müssen ebenfalls einen Schutz vor der Virusinfektion nachweisen. Gemäß Masernschutzgesetz haben sie jedoch bis zum 31. Juli 2021 Zeit, danach endet die Übergangsfrist. Die Einhaltung der Impfpflicht obliegt laut Gesetz grundsätzlich der Leitung der Einrichtung.
Die genannten Regelungen gelten für alle im Praxisbereich tätigen Personen, unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht. Darf aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden, muss dies vom Arzt schriftlich bestätigt werden. Damit ist die Person von der Impfpflicht befreit.
Impftiter-Bestimmung ist keine Kassenleistung
Bei Unsicherheiten über den Impfschutz kann der Impftiter für Masern labordiagnostisch ermittelt werden. Die Titer-Bestimmung ist jedoch privat zu finanzieren, da sie nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt. Die STIKO empfiehlt bei Unklarheiten die Masernimpfung. Diese wird von den Krankenkassen übernommen.
Impfungen und Impfdokumentation fachübergreifend möglich
Gemäß Masernschutzgesetz dürfen ab März 2020 alle Ärzte, unabhängig von ihrer Fachrichtung, von der STIKO empfohlene Schutzimpfungen durchführen. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Pädiater neben Kindern und Jugendlichen auch deren Eltern impfen darf oder der Gynäkologe den Partner der Patientin.
Darüber hinaus darf jeder Arzt – also nicht nur derjenige, der die Impfung gegeben hat – Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Dafür muss der Patient die Impfung jedoch verlässlich nachweisen können. Ferner muss die Person – wie bisher auch – verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen, inklusive Terminvorschlägen, informiert werden.
Abrechnung der Impfdokumentation
Die Bescheinigung der Immunisierung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung ist Bestandteil der Impfleistung. Deshalb kann diese nicht gesondert berechnet werden. In allen anderen Fällen ist die Dokumentation des Impfstatus keine Kassenleistung, kann aber privat nach GOÄ berechnet werden. Das gilt ebenso für die Ausstellung eines ärztlichen Attests über die serologische Ermittlung von Masern-Antikörpern sowie für eine ärztliche Beglaubigung über bestehende Kontraindikationen gegen eine Impfung.
MMR-Impfstoff empfohlen
Zur Impfung wird ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln empfohlen.
In Deutschland ist derzeit kein zugelassener monovalenter Masernimpfstoff erhältlich. Ferner entfällt die Möglichkeit eines Parallelimports von Frankreich nach Deutschland, da das Pharmaunternehmen die Produktion des entsprechenden Impfstoffs eingestellt hat.
In der Schweiz gibt es zwar einen zugelassenen Monoimpfstoff gegen Masern, dieser hat in Deutschland aber keine Zulassung. Zudem gehört die Schweiz nicht zur Europäischen Union, sodass eine Einfuhr über Parallelhandel keine Option darstellt. Allerdings ist ein Import auf Basis einer Einzelverschreibung (§ 73 Abs. 3 AMG) denkbar. Cave: Hierbei liegt die Verantwortung und Haftung jedoch nicht mehr beim Hersteller, sondern geht auf den Arzt über.
Aktuelle STIKO-Empfehlungen
Die STIKO empfiehlt allen Erwachsenen, die nach 1970 geborenen sind, eine einmalige Impfung gegen Masern in folgenden Fällen:
- wenn sie bisher nicht gegen Masern geimpft sind
- wenn sie in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden
- wenn der Impfstatus gegen Masern unklar ist
Impfempfehlungen bei beruflicher Indikation
Bei einer beruflichen Indikation empfiehlt die STIKO seit Januar 2020 eine zweimalige Impfung (Epidemiologisches Bulletin 2/20). Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet am 5. März 2020, ob dieser Vorschlag in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen wird. Diese legt fest, welche Impfungen Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei einer Positivbewertung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Frist: vier Wochen) tritt der Beschluss am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Impfempfehlungen bei Kindern und Jugendlichen
Bei Kleinkindern empfiehlt die STIKO, die Masern-Grundimmunisierung (1. und 2. Impfung) bereits im zweiten Lebensjahr abzuschließen. Gemäß der gültigen Empfehlung soll die erste Masernimpfung im Alter von elf bis 14 Monaten – bei frühzeitigem Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung ab neun Monaten – und die zweite Impfung zwischen 15 und 23 Monaten verabreicht werden. Danach ist ein vollständiger Impfschutz gewährleistet. Fehlende Impfungen sind bei Kindern und Jugendlichen so schnell wie möglich bis zu einem Alter von 18 Jahren nachzuholen.
Impfungen bei Frauen mit Kinderwunsch
Während der Schwangerschaft erhöht eine Maserninfektion das Risiko einer Früh- oder Fehlgeburt. Deshalb sollten Frauen vor Eintritt einer Schwangerschaft über einen ausreichenden Masernimpfschutz verfügen. Frauen, die gegen Masern immun sind, schützen automatisch auch ihr Kind in den ersten Lebensmonaten, in denen es noch nicht geimpft werden kann (sogenannter Nestschutz). Bestenfalls sollte eine noch fehlende Impfung mindestens drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft gegeben werden. Das gilt auch für Frauen, die bereits einmal gegen Masern geimpft wurden. Nach Schwangerschaftsbeginn ist eine Masern-Impfung nicht mehr möglich, da es sich bei dem Impfstoff um eine Lebendvakzine handelt.
Meldepflicht
Masern gehören zu den meldepflichtigen Krankheiten. Dem für den Aufenthalt des Patienten zuständigen Gesundheitsamt müssen bereits der Krankheitsverdacht sowie die Masern-Erkrankung und masernbedingte Todesfälle mitgeteilt werden. Die Meldung ist innerhalb von 24 Stunden zu tätigen. Die dafür erforderlichen Meldeformulare sollten in der Praxis vorrätig sein. Ärzte erhalten sie bei dem für ihre Praxis zuständigen Gesundheitsamt.