Lüften in den Klassenräumen

Grundsätzlich gilt nach den Herbstferien für die Schulen, dass vor und nach dem Unterricht sowie alle 20 Minuten in jedem Unterrichtsraum für knapp fünf Minuten so viele Fenster wie möglich geöffnet und auf Durchzug gestellt werden sollen. Die Dauerlüftung über dauerhaft angekippte oder geöffnete Fenster bringt wenig außer Kälte und ist deshalb zu beenden. Wirkungsvoller Durchzug entsteht unter anderem durch den Temperaturunterschied von warmer Innen- und kalter Außenluft. Entscheidend ist daher eine kurze Stoß- und Querlüftung. Denn mit einem kräftigen Durchzug für fünf Minuten wird deutlich mehr Luft im Unterrichtsraum ausgetauscht und es wird nicht so kalt. Die Experten sagen, dass sich die Raumtemperatur beim richtigen Lüften im Durchschnitt nicht mehr als zwei bis drei Grad Celsius abkühlt.

Bleiben Sie gesund!

Ihre Schule An der Isebek

Die wichtigsten Informationen zur Masern-Impfpflicht

Das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention verlangt eine Impfpflicht gegen die Virusinfektion. Personen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen müssen ab März 2020 einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

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Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz

Ab 01. März 2020 tritt das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention in Kraft. Das sorgt vielerorts für Verwirrung. Wer muss sich impfen lassen, wo bekomme ich die Masernimpfung? Welcher Impfstoff wird empfohlen, wer bezahlt die Impfung? Wie ist mein Impfstatus, bin ich wirklich ausreichend geschützt? Das sind nur einige der häufig gestellten Fragen zum neuen Masernschutzgesetz. Die Antworten darauf und weitere Informationen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Praxisbroschüre für Ärzte zusammengefasst.

Impfnachweis zum Schutz vor Masern

Ab dem 01. März 2020 müssen Personen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen einen vollständigen Masernschutz nachweisen – sofern sie nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Ziele sind die Schließung von Impflücken und die Erhöhung der Impfquote sowie mittelfristig die Elimination der Masern in Deutschland.

Gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind folgende Personen verpflichtet, einen vollständigen Masernimpfschutz oder die Immunität gegen Masern nachzuweisen:

  • Kinder in Kindertagesstätten (Kita) und Schulen
  • Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen
  • Tagesmütter
  • Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern

Masernschutznachweis bei Praxispersonal

Ab dem 01. März dürfen Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen nur eingestellt werden, wenn die Nachweispflicht zum Schutz vor Masern erfüllt ist; beispielsweise durch Vorlage des Impfausweises oder in Form eines ärztlichen Attests. Mitarbeiter, die bereits vor dem Stichtag beschäftigt sind, müssen ebenfalls einen Schutz vor der Virusinfektion nachweisen. Gemäß Masernschutzgesetz haben sie jedoch bis zum 31. Juli 2021 Zeit, danach endet die Übergangsfrist. Die Einhaltung der Impfpflicht obliegt laut Gesetz grundsätzlich der Leitung der Einrichtung.

Die genannten Regelungen gelten für alle im Praxisbereich tätigen Personen, unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht. Darf aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden, muss dies vom Arzt schriftlich bestätigt werden. Damit ist die Person von der Impfpflicht befreit.

Impftiter-Bestimmung ist keine Kassenleistung

Bei Unsicherheiten über den Impfschutz kann der Impftiter für Masern labordiagnostisch ermittelt werden. Die Titer-Bestimmung ist jedoch privat zu finanzieren, da sie nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt. Die STIKO empfiehlt bei Unklarheiten die Masernimpfung. Diese wird von den Krankenkassen übernommen.

Impfungen und Impfdokumentation fachübergreifend möglich

Gemäß Masernschutzgesetz dürfen ab März 2020 alle Ärzte, unabhängig von ihrer Fachrichtung, von der STIKO empfohlene Schutzimpfungen durchführen. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Pädiater neben Kindern und Jugendlichen auch deren Eltern impfen darf oder der Gynäkologe den Partner der Patientin.

Darüber hinaus darf jeder Arzt – also nicht nur derjenige, der die Impfung gegeben hat – Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Dafür muss der Patient die Impfung jedoch verlässlich nachweisen können. Ferner muss die Person – wie bisher auch – verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen, inklusive Terminvorschlägen, informiert werden.

Abrechnung der Impfdokumentation

Die Bescheinigung der Immunisierung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung ist Bestandteil der Impfleistung. Deshalb kann diese nicht gesondert berechnet werden. In allen anderen Fällen ist die Dokumentation des Impfstatus keine Kassenleistung, kann aber privat nach GOÄ berechnet werden. Das gilt ebenso für die Ausstellung eines ärztlichen Attests über die serologische Ermittlung von Masern-Antikörpern sowie für eine ärztliche Beglaubigung über bestehende Kontraindikationen gegen eine Impfung.

MMR-Impfstoff empfohlen

Zur Impfung wird ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln empfohlen.

In Deutschland ist derzeit kein zugelassener monovalenter Masernimpfstoff erhältlich. Ferner entfällt die Möglichkeit eines Parallelimports von Frankreich nach Deutschland, da das Pharmaunternehmen die Produktion des entsprechenden Impfstoffs eingestellt hat.

In der Schweiz gibt es zwar einen zugelassenen Monoimpfstoff gegen Masern, dieser hat in Deutschland aber keine Zulassung. Zudem gehört die Schweiz nicht zur Europäischen Union, sodass eine Einfuhr über Parallelhandel keine Option darstellt. Allerdings ist ein Import auf Basis einer Einzelverschreibung (§ 73 Abs. 3 AMG) denkbar. Cave: Hierbei liegt die Verantwortung und Haftung jedoch nicht mehr beim Hersteller, sondern geht auf den Arzt über.

Aktuelle STIKO-Empfehlungen

Die STIKO empfiehlt allen Erwachsenen, die nach 1970 geborenen sind, eine einmalige Impfung gegen Masern in folgenden Fällen:

  • wenn sie bisher nicht gegen Masern geimpft sind
  • wenn sie in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden
  • wenn der Impfstatus gegen Masern unklar ist

Impfempfehlungen bei beruflicher Indikation

Bei einer beruflichen Indikation empfiehlt die STIKO seit Januar 2020 eine zweimalige Impfung (Epidemiologisches Bulletin 2/20). Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet am 5. März 2020, ob dieser Vorschlag in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen wird. Diese legt fest, welche Impfungen Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei einer Positivbewertung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Frist: vier Wochen) tritt der Beschluss am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Impfempfehlungen bei Kindern und Jugendlichen

Bei Kleinkindern empfiehlt die STIKO, die Masern-Grundimmunisierung (1. und 2. Impfung) bereits im zweiten Lebensjahr abzuschließen. Gemäß der gültigen Empfehlung soll die erste Masernimpfung im Alter von elf bis 14 Monaten – bei frühzeitigem Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung ab neun Monaten – und die zweite Impfung zwischen 15 und 23 Monaten verabreicht werden. Danach ist ein vollständiger Impfschutz gewährleistet. Fehlende Impfungen sind bei Kindern und Jugendlichen so schnell wie möglich bis zu einem Alter von 18 Jahren nachzuholen.

Impfungen bei Frauen mit Kinderwunsch

Während der Schwangerschaft erhöht eine Maserninfektion das Risiko einer Früh- oder Fehlgeburt. Deshalb sollten Frauen vor Eintritt einer Schwangerschaft über einen ausreichenden Masernimpfschutz verfügen. Frauen, die gegen Masern immun sind, schützen automatisch auch ihr Kind in den ersten Lebensmonaten, in denen es noch nicht geimpft werden kann (sogenannter Nestschutz). Bestenfalls sollte eine noch fehlende Impfung mindestens drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft gegeben werden. Das gilt auch für Frauen, die bereits einmal gegen Masern geimpft wurden. Nach Schwangerschaftsbeginn ist eine Masern-Impfung nicht mehr möglich, da es sich bei dem Impfstoff um eine Lebendvakzine handelt.

Meldepflicht

Masern gehören zu den meldepflichtigen Krankheiten. Dem für den Aufenthalt des Patienten zuständigen Gesundheitsamt müssen bereits der Krankheitsverdacht sowie die Masern-Erkrankung und masernbedingte Todesfälle mitgeteilt werden. Die Meldung ist innerhalb von 24 Stunden zu tätigen. Die dafür erforderlichen Meldeformulare sollten in der Praxis vorrätig sein. Ärzte erhalten sie bei dem für ihre Praxis zuständigen Gesundheitsamt.

Infos: www.gelbe-liste.de

AKTUELL: Umgang mit Krankheits- bzw. Erkältungssymptomen bei Kindern in Grundschulen

Hinweise für Eltern und Beschäftigte 

Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor neue Herausforderungen. Nach dem Lockdown stehen wir bei der Öffnung von Grundschulen weiterhin im Spannungsfeld zwischen der Aufgabe, alle Beteiligten möglichst gut zu schützen und gleichzeitig das Recht auf Bildung und staatliche Fürsorge für Kinder umzusetzen.

Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, die
eindeutig krank sind, nicht in die Grundschule gebracht werden.
Die Einschätzung, ob ein Kind krank ist, treffen auch weiterhin grundsätzlich die Eltern. Wenn Kinder offensichtlich krank in die Einrichtung gebracht werden oder während der Betreuungszeit der Grundschule erkranken, kann die Einrichtung die Abholung veranlassen.

Vorgehen bei Auftreten von Symptomen
Tritt bei Kindern eines der folgenden für COVID-19 typischen Symptome auf, gilt ein Ausschluss von der Teilnahme und ein Betretungsverbot:
» Fieber (ab 38,0°C)
Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung
der Temperaturmessung je nachdem, mit welcher
Methode und welchem Gerät Sie die Temperatur messen.
» Trockener Husten,
d.h. ohne Schleim und nicht durch eine chronische Erkrankung wie z.B. Asthma verursacht. Ein leichter oder gelegentlicher Husten bzw. ein gelegentliches Halskratzen führt zu keinem automatischen
Ausschluss.
» Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns
Schnupfen ohne zusätzliche Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund. Schnupfen ist, laut aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, kein typisches Symptom einer Sars-CoV-2 Infektion bei kleineren Kindern.

Die Eltern entscheiden je nach Befinden ihres Kindes, ob sie telefonisch Kontakt zum/zur Hausarzt /-ärztin bzw. zum /zur Kinder- und Jugendarzt/-ärztin aufnehmen.

Kinder mit Husten, der durch eine chronische Atemwegserkrankung (z.B. Asthma) verursacht wird, dürfen die Schule besuchen. Der Schule muss ein ärztliches Attest über die Erkrankung vorgelegt werden.
Vorgehen bei der Wiederzulassung zur Betreuung in Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle

Wird kein Kontakt zu einem/r Arzt/Ärztin aufgenommen, muss das Kind mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand sein, bevor es wieder in die Betreuung darf. Für Eltern hat sich in diesem Zusammenhang folgende Faustregel gut bewährt: „So, wie mein Kind heute war, hätte es in die Grundschule gehen können, also darf es morgen wieder gehen.“

Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet die be-handelnde Ärztin/der Arzt über die Durchführung eines SARSCoV-2-Tests zum Coronavirus-Nachweis. Wird kein Test durchgeführt, gelten die oben genannten Voraussetzungen (mindestens ein Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand) für die Wiederzulassung bzw. die individuellen Vorgaben der Ärztin/des Arztes.

Wird ein Test durchgeführt, bleiben die Kinder bis zur Mitteilung des Er-gebnisses zu Hause.

Ist das Testergebnis negativ, gelten wiederum die oben genannten Vo-raussetzungen für die Wiederzulassung: mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand bzw. die individuellen Vorgaben der Ärztin/des Arztes.

Ist das Testergebnis positiv, gilt folgende Regelung: Das Gesundheits-amt entscheidet, ab wann das Kind wieder in eine Grundschule darf bzw. über das Ende der Quarantäne. Das Kind muss mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptombe-ginn die Grundschule wieder besuchen.

Generell gilt:
Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Einrichtung sind kein negativer Virusnachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig.

Weitere Hinweise
Gesunde Geschwisterkinder dürfen die Grundschule uneingeschränkt besuchen, sofern sie keiner Quarantäne durch das Gesundheitsamt unter-liegen.

Vorgaben und Regelungen des zuständigen Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten.
Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein. Sie spiegeln den Stand vom 24.08.2020 in der Freien und Hansestadt Hamburg wieder.

Die Publikation als Download finden Sie hier:

Infografik Schule_Grundschule_FINAL