Das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention verlangt eine Impfpflicht gegen die Virusinfektion. Personen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen müssen ab März 2020 einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.
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Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz
Ab 01. März 2020 tritt das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention in Kraft. Das sorgt vielerorts für Verwirrung. Wer muss sich impfen lassen, wo bekomme ich die Masernimpfung? Welcher Impfstoff wird empfohlen, wer bezahlt die Impfung? Wie ist mein Impfstatus, bin ich wirklich ausreichend geschützt? Das sind nur einige der häufig gestellten Fragen zum neuen Masernschutzgesetz. Die Antworten darauf und weitere Informationen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Praxisbroschüre für Ärzte zusammengefasst.
Impfnachweis zum Schutz vor Masern
Ab dem 01. März 2020 müssen Personen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen einen vollständigen Masernschutz nachweisen – sofern sie nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Ziele sind die Schließung von Impflücken und die Erhöhung der Impfquote sowie mittelfristig die Elimination der Masern in Deutschland.
Gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind folgende Personen verpflichtet, einen vollständigen Masernimpfschutz oder die Immunität gegen Masern nachzuweisen:
- Kinder in Kindertagesstätten (Kita) und Schulen
- Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen
- Tagesmütter
- Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften
- Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern
Masernschutznachweis bei Praxispersonal
Ab dem 01. März dürfen Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen nur eingestellt werden, wenn die Nachweispflicht zum Schutz vor Masern erfüllt ist; beispielsweise durch Vorlage des Impfausweises oder in Form eines ärztlichen Attests. Mitarbeiter, die bereits vor dem Stichtag beschäftigt sind, müssen ebenfalls einen Schutz vor der Virusinfektion nachweisen. Gemäß Masernschutzgesetz haben sie jedoch bis zum 31. Juli 2021 Zeit, danach endet die Übergangsfrist. Die Einhaltung der Impfpflicht obliegt laut Gesetz grundsätzlich der Leitung der Einrichtung.
Die genannten Regelungen gelten für alle im Praxisbereich tätigen Personen, unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht. Darf aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden, muss dies vom Arzt schriftlich bestätigt werden. Damit ist die Person von der Impfpflicht befreit.
Impftiter-Bestimmung ist keine Kassenleistung
Bei Unsicherheiten über den Impfschutz kann der Impftiter für Masern labordiagnostisch ermittelt werden. Die Titer-Bestimmung ist jedoch privat zu finanzieren, da sie nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt. Die STIKO empfiehlt bei Unklarheiten die Masernimpfung. Diese wird von den Krankenkassen übernommen.
Impfungen und Impfdokumentation fachübergreifend möglich
Gemäß Masernschutzgesetz dürfen ab März 2020 alle Ärzte, unabhängig von ihrer Fachrichtung, von der STIKO empfohlene Schutzimpfungen durchführen. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Pädiater neben Kindern und Jugendlichen auch deren Eltern impfen darf oder der Gynäkologe den Partner der Patientin.
Darüber hinaus darf jeder Arzt – also nicht nur derjenige, der die Impfung gegeben hat – Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Dafür muss der Patient die Impfung jedoch verlässlich nachweisen können. Ferner muss die Person – wie bisher auch – verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen, inklusive Terminvorschlägen, informiert werden.
Abrechnung der Impfdokumentation
Die Bescheinigung der Immunisierung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung ist Bestandteil der Impfleistung. Deshalb kann diese nicht gesondert berechnet werden. In allen anderen Fällen ist die Dokumentation des Impfstatus keine Kassenleistung, kann aber privat nach GOÄ berechnet werden. Das gilt ebenso für die Ausstellung eines ärztlichen Attests über die serologische Ermittlung von Masern-Antikörpern sowie für eine ärztliche Beglaubigung über bestehende Kontraindikationen gegen eine Impfung.
MMR-Impfstoff empfohlen
Zur Impfung wird ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln empfohlen.
In Deutschland ist derzeit kein zugelassener monovalenter Masernimpfstoff erhältlich. Ferner entfällt die Möglichkeit eines Parallelimports von Frankreich nach Deutschland, da das Pharmaunternehmen die Produktion des entsprechenden Impfstoffs eingestellt hat.
In der Schweiz gibt es zwar einen zugelassenen Monoimpfstoff gegen Masern, dieser hat in Deutschland aber keine Zulassung. Zudem gehört die Schweiz nicht zur Europäischen Union, sodass eine Einfuhr über Parallelhandel keine Option darstellt. Allerdings ist ein Import auf Basis einer Einzelverschreibung (§ 73 Abs. 3 AMG) denkbar. Cave: Hierbei liegt die Verantwortung und Haftung jedoch nicht mehr beim Hersteller, sondern geht auf den Arzt über.
Aktuelle STIKO-Empfehlungen
Die STIKO empfiehlt allen Erwachsenen, die nach 1970 geborenen sind, eine einmalige Impfung gegen Masern in folgenden Fällen:
- wenn sie bisher nicht gegen Masern geimpft sind
- wenn sie in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden
- wenn der Impfstatus gegen Masern unklar ist
Impfempfehlungen bei beruflicher Indikation
Bei einer beruflichen Indikation empfiehlt die STIKO seit Januar 2020 eine zweimalige Impfung (Epidemiologisches Bulletin 2/20). Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet am 5. März 2020, ob dieser Vorschlag in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen wird. Diese legt fest, welche Impfungen Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei einer Positivbewertung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Frist: vier Wochen) tritt der Beschluss am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Impfempfehlungen bei Kindern und Jugendlichen
Bei Kleinkindern empfiehlt die STIKO, die Masern-Grundimmunisierung (1. und 2. Impfung) bereits im zweiten Lebensjahr abzuschließen. Gemäß der gültigen Empfehlung soll die erste Masernimpfung im Alter von elf bis 14 Monaten – bei frühzeitigem Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung ab neun Monaten – und die zweite Impfung zwischen 15 und 23 Monaten verabreicht werden. Danach ist ein vollständiger Impfschutz gewährleistet. Fehlende Impfungen sind bei Kindern und Jugendlichen so schnell wie möglich bis zu einem Alter von 18 Jahren nachzuholen.
Impfungen bei Frauen mit Kinderwunsch
Während der Schwangerschaft erhöht eine Maserninfektion das Risiko einer Früh- oder Fehlgeburt. Deshalb sollten Frauen vor Eintritt einer Schwangerschaft über einen ausreichenden Masernimpfschutz verfügen. Frauen, die gegen Masern immun sind, schützen automatisch auch ihr Kind in den ersten Lebensmonaten, in denen es noch nicht geimpft werden kann (sogenannter Nestschutz). Bestenfalls sollte eine noch fehlende Impfung mindestens drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft gegeben werden. Das gilt auch für Frauen, die bereits einmal gegen Masern geimpft wurden. Nach Schwangerschaftsbeginn ist eine Masern-Impfung nicht mehr möglich, da es sich bei dem Impfstoff um eine Lebendvakzine handelt.
Meldepflicht
Masern gehören zu den meldepflichtigen Krankheiten. Dem für den Aufenthalt des Patienten zuständigen Gesundheitsamt müssen bereits der Krankheitsverdacht sowie die Masern-Erkrankung und masernbedingte Todesfälle mitgeteilt werden. Die Meldung ist innerhalb von 24 Stunden zu tätigen. Die dafür erforderlichen Meldeformulare sollten in der Praxis vorrätig sein. Ärzte erhalten sie bei dem für ihre Praxis zuständigen Gesundheitsamt.
AKTUELL: Umgang mit Krankheits- bzw. Erkältungssymptomen bei Kindern in Grundschulen
Hinweise für Eltern und Beschäftigte
Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor neue Herausforderungen. Nach dem Lockdown stehen wir bei der Öffnung von Grundschulen weiterhin im Spannungsfeld zwischen der Aufgabe, alle Beteiligten möglichst gut zu schützen und gleichzeitig das Recht auf Bildung und staatliche Fürsorge für Kinder umzusetzen.
Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, die
eindeutig krank sind, nicht in die Grundschule gebracht werden.
Die Einschätzung, ob ein Kind krank ist, treffen auch weiterhin grundsätzlich die Eltern. Wenn Kinder offensichtlich krank in die Einrichtung gebracht werden oder während der Betreuungszeit der Grundschule erkranken, kann die Einrichtung die Abholung veranlassen.
Vorgehen bei Auftreten von Symptomen
Tritt bei Kindern eines der folgenden für COVID-19 typischen Symptome auf, gilt ein Ausschluss von der Teilnahme und ein Betretungsverbot:
» Fieber (ab 38,0°C)
Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung
der Temperaturmessung je nachdem, mit welcher
Methode und welchem Gerät Sie die Temperatur messen.
» Trockener Husten,
d.h. ohne Schleim und nicht durch eine chronische Erkrankung wie z.B. Asthma verursacht. Ein leichter oder gelegentlicher Husten bzw. ein gelegentliches Halskratzen führt zu keinem automatischen
Ausschluss.
» Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns
Schnupfen ohne zusätzliche Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund. Schnupfen ist, laut aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, kein typisches Symptom einer Sars-CoV-2 Infektion bei kleineren Kindern.
Die Eltern entscheiden je nach Befinden ihres Kindes, ob sie telefonisch Kontakt zum/zur Hausarzt /-ärztin bzw. zum /zur Kinder- und Jugendarzt/-ärztin aufnehmen.
Kinder mit Husten, der durch eine chronische Atemwegserkrankung (z.B. Asthma) verursacht wird, dürfen die Schule besuchen. Der Schule muss ein ärztliches Attest über die Erkrankung vorgelegt werden.
Vorgehen bei der Wiederzulassung zur Betreuung in Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle
Wird kein Kontakt zu einem/r Arzt/Ärztin aufgenommen, muss das Kind mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand sein, bevor es wieder in die Betreuung darf. Für Eltern hat sich in diesem Zusammenhang folgende Faustregel gut bewährt: „So, wie mein Kind heute war, hätte es in die Grundschule gehen können, also darf es morgen wieder gehen.“
Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet die be-handelnde Ärztin/der Arzt über die Durchführung eines SARSCoV-2-Tests zum Coronavirus-Nachweis. Wird kein Test durchgeführt, gelten die oben genannten Voraussetzungen (mindestens ein Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand) für die Wiederzulassung bzw. die individuellen Vorgaben der Ärztin/des Arztes.
Wird ein Test durchgeführt, bleiben die Kinder bis zur Mitteilung des Er-gebnisses zu Hause.
Ist das Testergebnis negativ, gelten wiederum die oben genannten Vo-raussetzungen für die Wiederzulassung: mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand bzw. die individuellen Vorgaben der Ärztin/des Arztes.
Ist das Testergebnis positiv, gilt folgende Regelung: Das Gesundheits-amt entscheidet, ab wann das Kind wieder in eine Grundschule darf bzw. über das Ende der Quarantäne. Das Kind muss mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptombe-ginn die Grundschule wieder besuchen.
Generell gilt:
Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Einrichtung sind kein negativer Virusnachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig.
Weitere Hinweise
Gesunde Geschwisterkinder dürfen die Grundschule uneingeschränkt besuchen, sofern sie keiner Quarantäne durch das Gesundheitsamt unter-liegen.
Vorgaben und Regelungen des zuständigen Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten.
Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein. Sie spiegeln den Stand vom 24.08.2020 in der Freien und Hansestadt Hamburg wieder.
Spendenaktion für das Kanduyi – Children e.V. – Projekt
Liebe Familien der Schule An der Isebek,
wir hoffen, dass Sie sich inzwischen so gut es geht mit dem außergewöhnlichen (Schul-)Alltag arrangiert haben und dass Sie diese schwierige Zeit möglichst unbeschadet überstehen werden. Wir möchten aber auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten an die Kinder denken, denen es noch deutlich schlechter geht als jedem Kind in diesem Land. Daher möchten wir unbedingt an einer uns sehr wichtigen Aufgabe festhalten, nämlich der Unterstützung des Kanduyi – Children – Projekts, welches Kindern in Kenia eine Schulbildung ermöglichen will (Näheres auf der Homepage unter: www.kanduyi-children.org/ ).
Im Letzten Jahr haben die Kinder dazu einen Spendenlauf veranstaltet, doch dies wird in diesem Schuljahr leider nicht mehr möglich sein. Deshalb haben wir uns einen anderen Weg überlegt, wie Ihre Kinder mit Ihrer Unterstützung aktiv den Kindern des Kanduyi – Children – Projekts helfen können. Ihre Kinder könnten sich kleinere Hilfs-Aufgaben überlegen. Beispielsweise den Müll wegbringen, im Garten helfen, Geschirrspülmaschine ausräumen, in der Wohnung beim Putzen helfen etc.. Wenn es etwas sportlicher sein soll, wären auch ein paar Runden im Treppenhaus, um den Block oder ähnliches möglich. Für diese Aufgaben suchen die Kinder dann in der Familie, im Bekanntenkreis oder in der Nachbarschaft Paten (bitte dabei auf den Abstand achten) und können sich so einen kleinen Beitrag für das Projekt verdienen.
Wenn Sie Ihre Kinder unterstützen möchten, tragen Sie sich bitte in die Tabelle ein, geben Sie an, mit welchem Betrag Sie Ihr Kind für welche Aufgabe unterstützen möchten und unterschreiben Sie diese. Die Kinder werden dann die geleisteten Aufgaben in die Liste eintragen und im Anschluss die Spenden einsammeln.
Download Spendentabelle: Spendenaktion Kanduyi Children e.V.
Das Kollegium der Schule An der Isebek würde sich sehr freuen, wenn auf diese Art noch vor den Sommerferien ein kleiner Beitrag für das Kanduyi-Projekt von unserer Schule geleistet werden könnte.
Ihr Schule An der Isebek
Kuchenverkauf für Kanduyi Children, Klasse 2d berichtet:
Einige Wochen vor Weihnachten hat unsere Klasse 2d mit Frau Lécuiller einen großen Kuchenverkauf in der Schule veranstaltet.
Mit dem Erlös von 186,00€ kaufte das Team vor Ort von der Organisation „Kanduyi Children“ von Philipp Opong Spenner Spielsachen für die Kinder des Waisenhauses „Kanduyi Children“ – Ein Teil des sozialen Projektes, welches unsere Ziegenschule mit viel Enthusiasmus unterstützt.
Somit konnten wir viele Kinder auf der anderen Seite der Welt zur Weihnachtszeit eine Freude bereiten.
Außerdem war sehr rührend anzuschauen, wie die größeren Kinder des Waisenhauses die geschriebenen Briefe unserer Kinder vor der Kamera vorlasen und direkt darauf antworteten.
Eine tolle Aktion, die viele Herzen berührt hat!
Eure 2d
Schüler der Klasse 1 a erfinden Geschichten
Schreiben macht Spaß, finden die Kinder der Klasse 1a. Hier finden Sie einige ihrer zuletzt erdachten Geschichten!
Bitte klicken Sie auf die Geschichten, um sie zu vergrößern!
Viel Spaß beim Lesen 🙂
Die Schulleitung stellt sich vor
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Interessierte,
das neue Schuljahr hat begonnen und ich möchte die Gelegenheit nutzen, ein paar Worte an Sie zu richten.
Mein Name ist Dennis Frey und ich bin seit 2018 Schulleiter an der Schule An der Isebek.
Ich freue mich sehr auf das spannende Schuljahr, das vor uns liegt. Aber zunächst einmal zu meiner Person:
Seit 2008 bin ich als Lehrer in unterschiedlichen Funktionen und Schulformen tätig gewesen. Die ersten Jahre habe ich als Auslandslehrkraft im Grundschulbereich an der Deutschen Schule in Mexiko-Stadt verbracht. Die letzten Jahre habe ich als Fachleiter für Mathematik an einer weiterführenden Schule in Hamburg gearbeitet. Diese ganz unterschiedlichen Erfahrungen möchte ich nun in meine neue Aufgabe als Leitung einbringen und sehe dieser mit Freude und Spannung entgegen.
Unter dem Motto „Bewährtes erhalten – Neues gemeinsam entwickeln“ setze ich auf eine konstruktive Zusammenarbeit und einen regen Gedankenaustausch aller am Schulleben beteiligter Gruppen. Bitte fühlen Sie sich als Eltern eingeladen mitzuwirken, sei es im Elternrat, im Schulverein, in der Unterrichtsmitarbeit oder bei Schulveranstaltungen.
Als neue Leitung wurde ich an der Schule herzlich aufgenommen und werde mich gemeinsam mit dem engagierten Kollegium den bevorstehenden Aufgaben und Projekten widmen.
Es grüßt Sie
Dennis Frey